Gesetzlicher Hintergrund
Altfahrzeugverordnung
Am 1.7.2002 ist das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen in Kraft getreten (Altfahrzeug-Gesetz vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2199). Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.9.2000 über Altfahrzeuge in nationales Recht (Richtlinie 2000/53/EG, ABl. EG Nr. L 269 S. 34) übernommen. Das Altfahrzeug-Gesetz fasst alle im Rahmen des Bundesrechts erforderlichen Rechtsänderungen für die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben zusammen. Durch das Gesetz wurde unter anderem die Altauto-Verordnung vom 4.7.1997 geändert. Diese wurde als Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen als Altfahrzeug-Verordnung neu bekannt gemacht.
Das Gesetz richtet sich insbesondere an die Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen, an die Kfz-Halter und -Eigentümer und an die Entsorgungswirtschaft. Neu sind insbesondere folgende Punkte:
Unentgeltliche Rückgabe:
Die Letzthalter von Altfahrzeugen können diese grundsätzlich unentgeltlich an den Hersteller/Importeur zurückgeben. Dies gilt zunächst allerdings nur für die Fahrzeuge, die ab dem 1.7.2002 an für den Straßenverkehr zugelassen wurden. Für die bereits vor diesem Termin für den Verkehr zugelassenen Fahrzeuge ist die unentgeltliche Rückgabe ab Januar 2007 möglich. Von der Regelung sind Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen, Wohnmobile, Nutzfahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern betroffen.
Die Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Die mit der Rücknahme und Verwertung verbundenen Kosten werden den Herstellern und Importeuren angelastet.
Verwertungsquoten:
Ab dem Jahre 2006 sind mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 % stofflich (werk- oder rohstofflich) zu verwerten oder wiederzuverwenden. Ab dem Jahr 2015 sind diese Verwertungsziele auf 95 % (Verwertung) bzw. 85 % (stoffliche Verwertung und Wiederverwendung) zu steigern.
Verbot von Schwermetallen:
Seit dem 1.7.2003 ist es grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten.
Weitere Neuerungen:
Aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Altauto-Verordnung wurden zudem insbesondere Änderungen hinsichtlich der Zulassungskriterien für Sachverständige und des Nachweisverfahrens für die Abmeldung von Kfz im Hinblick auf die Information der Überwachungsbehörden vorgenommen sowie der Katalog der mit einem Bußgeld bewährten Ordnungswidrigkeiten erweitert, um die Durchsetzbarkeit wichtiger Vorschriften zu verbessern.
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